Die Corona-Krise offenbart Lücken im liberalen Rechtsstaat
Was wir in den letzten drei Monaten erlebt haben, hätten die meisten von uns Anfang des Jahres für unmöglich gehalten. In vielen Staaten wurden aufgrund der Corona-Krise Grundrechte systematisch ausgesetzt. Dass autoritäre Regierungen und Staaten wie China, Russland oder Ungarn mit solchen Massnahmen auf eine Bedrohung reagieren, erstaunt nicht. Doch auch im liberalen Westen folgte man in gewisser Weise dem Weg Chinas. Dies ist nicht per se falsch, denn es gibt durchaus Krisen, in denen dies notwendig sein kann. Ob die Corona-Krise eine solche ist, bleibt fraglich. Erschreckend ist jedoch, mit welcher Selbstverständlichkeit die Grundrechte von Millionen von Menschen ausser Kraft gesetzt wurden und die Gewaltentrennung zeitweise aufgehoben wurde. Selbst liberale Kräfte stellten sich hinter die Anordnungen der Regierung, ohne diese kritisch in Frage zu stellen. Dabei sind es doch die Gewaltentrennung und der liberale Verfassungsstaat, welche unsere Grundrechte garantieren.
Doch in der Krise scheinen sie Makulatur geworden zu sein. Und dabei liefern die liberale Verfassung und darauf aufbauende Gesetze auch noch die Grundlage. So auch in der Schweiz. Notrecht nach Art. 185 der Bundesverfassung und das Epidemiengesetz statten den Bundesrat mit einer unglaublichen Machfülle aus. Dies ist im Grunde genommen noch kein Problem, da es – wie gesagt – durchaus Situationen gibt, in denen dies notwendig sein kann. Was hingegen bis heute fehlt, ist eine klare Regelung, wann der Bundesrat Notrecht oder zum Beispiel eine ausserordentliche Lage nach dem Epidemiengesetz verordnen darf. Genauso fehlen in der Schweiz klare Grenzen und Kontrollen für die Massnahmen und Verordnungen, welche der Bundesrat gestützt auf Notrecht oder das Epidemiengesetz erlässt. Parlament und Bundesgericht können de facto nur tatenlos zusehen und müssen wie die Bürger darauf vertrauen, dass der Bundesrat massvoll mit diesen Kompetenzen umgeht. Inwiefern dies in der jetzigen Krise der Fall ist, darüber lässt sich natürlich streiten. Glücklicherweise zeichnet sich jedoch ab, dass der Bundesrat anders als nach dem Zweiten Weltkrieg schnell wieder den Ausstieg aus dem Sonderregime findet und das Volk dieses Mal nicht gezwungen sein wird, per Volksabstimmung den Normalzustand wiederherzustellen.
Doch auch wenn sich nun abzeichnet, dass wir schnell den Weg zurück zur rechtlichen Normalität finden, stellt sich für liberale Kräfte die Frage, wie man dem Bundesrat auch in einer aussergewöhnlichen Lage gewisse Grenzen setzt und ausreichende Kontrollmechanismen sicherstellt, welche einem liberalen Rechtsstaat würdig sind. Dank der technologischen Fortschritte, welche auch eine digitale Parlamentsdebatte ermöglichen, scheint ein möglicher Weg zu sein, dass sowohl die Anwendung von Notrecht als auch die Ausrufung einer ausserordentlichen Lage nach dem Epidemiengesetz nur in Absprache mit dem Parlament bzw. durch einen Bundesbeschluss möglich ist.
Erschienen in der Hayek Feder vom Juni 2020.